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Ein Anspruch auf Provision für einen Immobilienmakler steht nach
dem Gesetz nicht zu, wenn das zu vermittelnde Geschäft erfolgreich
angefochten wird. Wird der Vertrag durch Rücktritt
einer der Parteien aufgehoben, so hängt das Weiterbestehen des Provisionsanspruchs
davon ab, aus welchen Gründen der Rücktritt erfolgt.
Das Fehlen einer verwaltungsbehördlichen
Bewilligung bzw. die baubescheidswidrige Ausführung z.B. eines Dachbodenausbaus
stellt einen Rechtsmangel dar. Hier besteht kein Provisionsanspruch. Ein Immobilienmakler
ist schließlich ein Sachverständiger, weshalb von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen.
Er muss auf das Vorhandensein oder Fehlen von verwaltungsbehördlichen Genehmigungen oder wenigstens auf bestehende Unklarheiten hinweisen. Bei einem unberechtigten Rücktritt hat der Gegner das Wahlrecht, den Zurücktretenden am Vertrag festzuhalten
oder den Rücktritt wirken zu lassen; hier hat der Immobilienmakler Provisionsanspruch.
In Kooperation mit dem Mostviertel Basar
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zuletzt geändert am 30.Nov.2010