| In einem jüngsten Spruch hat der OG H entschieden, dass im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG ) die Endrenovierungspflicht des Mieters, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde, als gröblich benachteiligend und daher als unwirksam anzusehen ist. Unter dem Begriff Endrenovierungspflicht ist vor allem die Verpflichtung des Mieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses neu auszumalen zu verstehen. Ziel dieser Entscheidung ist es, Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter zu bekämpfen, die aufgrund einer überlegenen Position des Vermieters dem Mieter quasi aufgedrängt wurden. Der OG H folgt damit der herrschenden Lehre, dass die durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch entstandene Abnützung des Mietgegenstandes durch den Mietzins abgegolten ist. Würde der Mieter bei einer gewöhnlichen Abnutzung zum Ausmalen verpflichtet sein, so würde das Ausmalen eine Werterhöhung zugunsten des Vermieters darstellen. Nicht nur der herrschenden Lehre auch der konsumentenschutzrechtlichen Klauselentscheidung folgt somit der OG H, die sich jedoch auf den Teilanwendungsbereich des MRG bezogen hat. Außer Diskussion steht natürlich die Verpflichtung des Mieters, den Mietgegenstand im Fall einer außergewöhnlichen Abnutzung neu ausgemalt zurückzustellen. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |