Frage: Ich bekomme von meinen Eltern eine Liegenschaft, soll aber ein Belastungs- und Veräußerungsverbot unterschreiben. Ist das nur zur Sicherheit für meine Eltern oder hat es auch einen Sinn für mich?
Antwort: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, z.B. eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen.
Wirklich Sinn ergibt das Belastungs- und Veräußerungsverbot allerdings erst dann, wenn es im Grundbuch eingetragen und damit gegen jeden Außenstehenden wirksam wird. Und da setzt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Schranken. Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und Schwiegerkindern vereinbart wird. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegen Dritte unbedingt erforderlich.
In der Wirkung haben Belastungs- und Veräußerungsverbote zwei Seiten. Die weniger angenehme für den Verpflichteten ist vielleicht die Tatsache, dass er für jede Art der Belastung und Veräußerung die (verbücherungsfähig, das heißt beglaubigt unterfertigte) schriftliche Zustimmung des oder der Berechtigten braucht. Die "angenehme", weil auch dem Verpflichteten Sicherheit bietende liegt darin, dass – solange das Verbot besteht und im Grundbuch eingetragen ist – auch keinerlei exekutive Pfandrechte bei der betroffenen Liegenschaft in das Grundbuch kommen können.
Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten. Wenn also einer dieser beiden verstirbt, erlischt das Verbot und ist im Grundbuch zu löschen. Wenn solche Vereinbarungen offensichtlich zur Benachteiligung von (bereits vorhandenen) Gläubigern abgeschlossen werden, unterliegen sie der Anfechtung.




