Sprache ändern Deutsch English


 
NotarMenue
MAG: JOHANN GRATZL

Ihr Spezialist in allen Fragen des Liegenschafts-, Gesellschafts-, Familien- und Erbrechtes
Füllen Sie das dafür vorgesehene Formular aus und treten Sie direkt mit mir in Kontakt.

Internet:
www.notar-gratzl.at
www.notariatskanzlei.at

Telefon:
+43 (0)1 892 37 62

Telefax:
+43/1/893 26 04

Post:
Mag. Johann Gratzl Öffentlicher Notar
Mariahilfer Straße 192
1150 Wien




 
Belastungs- und Veräußerungsverbot

Frage: Ich bekomme von meinen Eltern eine Liegenschaft, soll aber ein Belastungs- und Veräußerungsverbot unter­schreiben. Ist das nur zur Sicherheit für meine El­tern oder hat es auch einen Sinn für mich?

Antwort: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot be­steht in der Verpflichtung, z.B. eine Liegenschaft ohne Zustim­mung eines ande­ren weder zu belasten noch zu veräußern. Grund­sätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen.

Wirklich Sinn ergibt das Belastungs- und Veräußerungsverbot allerdings erst dann, wenn es im Grundbuch eingetragen und damit gegen jeden Außenstehenden wirksam wird. Und da setzt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Schranken. Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und Schwieger­kindern ver­einbart wird. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegen Dritte unbedingt erforderlich.

In der Wirkung haben Belastungs- und Veräußerungsverbote zwei Seiten. Die weniger angenehme für den Verpflichteten ist viel­leicht die Tatsache, dass er für jede Art der Belastung und Ver­äußerung die (verbücherungsfähig, das heißt beglaubigt unter­fertigte) schriftliche Zustimmung des oder der Berechtigten braucht. Die "angenehme", weil auch dem Verpflichteten Sicher­heit bietende liegt darin, dass – solange das Verbot besteht und im Grundbuch eingetragen ist – auch keinerlei exekutive Pfand­rechte bei der betroffenen Liegenschaft in das Grundbuch kommen können.

Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten. Wenn also einer dieser beiden verstirbt, erlischt das Verbot und ist im Grundbuch zu löschen. Wenn solche Vereinbarungen offensichtlich zur Benachteiligung von (bereits vorhandenen) Gläubigern abgeschlossen werden, unterliegen sie der Anfechtung.



zuletzt geändert am 30.Nov.2010