| Sachlage: |
| Durch günstige Umstände hat sich ergeben, dass ein eingetragenes Servitutsrecht auf unserem Grundstück nicht verwendet wird (Servitut war geplant für Kanalanschluss mehrerer Doppelhäuser, es wurden aber andere bauliche Maßnahmen getroffen). |
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| Problem: |
| Aus der Sorge, dass irgendwann später dieses Servitut verwendet werden könnte, würden wir dieses Recht im Grundbuch gerne löschen: 1. Kann dieses Servitut wirklich jederzeit solange es im GB eingetragen ist, von anderen geltend gemacht werden (auch Jahre später)? 2. Wie und wann kann man die Löschung beantragen? Was brauche ich dafür und wer muss darüber informiert werden? Kostet das was? Und welche Informationen sind dafür nötig, dass einer Löschung stattgegeben wird? |
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| Antwort RA Dr. Hanno Zanier: |
| 1. Ja, falls der Vertragszweck anders scheitern sollte. 2. Sie benötigen den "contrarius actus", d.i. eine beglaubigte Löschungserklärung aller Berechtigten. Wenn dies nicht freiwillig erfolgt bringen Sie die Löschungsklage infolge Gegenstandslosigkeit ein. Die Löschungserklärung kostet natürlich was: Honorar für Errichtung und Durchführung, Gerichtsgebühren. Nach grundbücherlicher Durchführung erhält jeder Eigentümer der beteiligten Grundstücke eine Beschlussausfertigung. |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010