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Staatliche Ausszeichnung

 
BK-Tragung auch für Allgemeinflächen?
Sachlage:

Ich bin Miteigentümerin von einem 29tel einer Liegenschaft, die nur Zufahrtsfläche zu mehreren Garagen bzw. Abstellplätzen ist.

Bei meinem Kaufvertrag wurde jedoch eine falsche Liegenschaft als Zufahrt zu meinem Parkplatz ins Grundbuch eingetragen. Ich hätte somit zu meinem Abstellplatz keine Zufahrt, andere Eigentümer von Abstellplätzen bzw. Garagen haben keine Zufahrt auf dem Parkplatz, wo ich die Zufahrt habe.

Das erste Mal wurde ich davon in Kenntnis gesetzt, als manche Parkplatzeigentümer (nicht alle auch Eigentürmer der Zufahrt) einen Schranken vor dem Parkplatz errichten wollten.

Damals (ca 1998) wurde erst bekannt, dass viele Wohnungseigentümer vor diesem Parkplatz eigentlich gar keine Zufahrt hätten.

Vor dem Haus (ein großes Wohnhaus mit ca. 70 Wohnungen) befindet sich auch ein Parkplatz mit einem Kreuz, das für Besucher und Lieferanten bzw. Wohnungseigentümer zum Be- und Entladen zur Verfügung steht. Damals war ich froh, dass ich zumindest ein Zufahrtrecht habe, wenn auch nur durch einen Irrtum, und ich konnte mitreden, dass der Schranken nicht errichtet wurde.

 
Problem:

Jetzt wurde der Parkplatz asphaltiert und die Kosten wurden den Eigentümern der Zufahrtsflächen vorgeschrieben.

Obwohl ich dort fast nie zufahre, bzw. nicht parken kann, soll ich mitzahlen.

Die Vorschreibung erfolgt über eine Hausverwaltung. Diese Hausverwaltung schreibt nun ab Jänner 2008 auch die Betriebskosten nur mehr den Zufahrtseigentümern vor und nicht den eigentlichen Nutznießern.

Ich bewohne bereits 20 Jahre dieses Haus, die BK wurden immer nach den Parkplätzen bzw. Garagen vorgeschrieben. Es gibt einige Parkplatzbesitzer, die kein Zufahrtsrecht haben und somit auch nicht bezahlen müssen.

Andere wiederum haben sich einen Bruchteil (der Normalanteil ist 1/29) von einem anderen überschreiben lassen und zahlen so nur ein Zehntel der vorgeschriebenen Summe.

 
Antwort RA Dr. Hanno Zanier:

Mangels einer konkreten Fragestellung folgende Antwort.

Laut WE-Vertrag sind Sie zur anteiligen BK-Tragung entsprechend Ihren WE-Anteilen auch für Allgemeinflächen verpflichtet.

Abweichende Nutzungen sind dabei irrelevant, Sie können eventuell Regress an bereicherten Nutzern nehmen.

Ihr WE-Vertrag bzw. die Grundbuchseintragungen sollten (kostenintensiv) berichtigt werden.



zuletzt geändert am 30.Nov.2010