| Sachlage: |
| Ich bin Miteigentümer eines Hauses, die Zufahrt erfolgt über ein Grundstück des Nachbars mit eingetragenem Geh- und Fahrrecht ohne weitergehende Vereinbarung über Schneeräumung usw. |
| Problem: |
| Die Schneeräumung wird seit Jahren von uns organisiert und bezahlt. |
| Antwort RA Dr. Hanno Zanier: |
| Beim Wegehalter muss es sich hierbei nicht immer um den Eigentümer handeln. Verpflichtet ist derjenige, der die Kosten der Errichtung und Erhaltung des jeweiligen Weges trägt und der die Verfügungsmacht über den Weg hat. Nutzt der Eigentümer den Weg ebenfalls, haften Sie und er gemeinsam und sind zur Erhaltung verpflichtet. Der Wegehalter kann schadenersatzpflichtig werden, wenn z.B. jemand durch einen mangelhaften Wegzustand verletzt wird. Der Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB jedoch nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung seiner Pflichten. |
Wer ist für Wegerhaltung verantwortlich?
zuletzt geändert am 30.Nov.2010




