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Staatliche Ausszeichnung

 
Servitutsrecht des Gehens und Befahrens - befahren unmöglich
Sachlage:

Bei einem potentiellen Kaufobjekt ist ein Servitutsrecht des Gehens und Befahrens eingetragen.

 
Problem:

Tatsächlich ist der bestehende Weg zwischen Haus und Nachbarzaun zu schmal für einen PKW, sodass das Servitut des Befahrens nicht ausgeübt werden kann.

Können sich daraus negative Konsequenzen für das dienende Grundstück ergeben?

 
Antwort RA Dr. Hanno Zanier:
Maßgeblich ist die Parteienabsicht zum Zeitpunkt der Einräumung des Servituts.

Wenn schon damals ein Befahren unmöglich war, gilt das auch heute. Außerdem kann man den Weg auch mit einem Motorrad befahren.

Bei faktischer Unmöglichkeit kann der Eigentümer der dienenden Liegenschaft nicht gezwungen werden zB. sein Haus ab zu reißen oder allfälligen Schadenersatz zu leisten.


zuletzt geändert am 30.Nov.2010