Wer darf Hausverwaltung bestellen?
| Sachlage: |
| Ich bin Eigentümer eines Zinshauses welches ich auch selber verwalte. Zugunsten meiner Großeltern wurde ein Fruchtgenussrecht vereinbart. Dieses Fruchtgenussrecht ist auch im Grundbuch vermerkt. Mein Großvater verstarb nun und mein Vater hat die Sachwalterschaft über meine Großmutter. Hier der Text des abgeschlossenen Kaufvertrages: (3) Es gilt ein Fruchtgenussrecht der Mieteinnahmen dieser Liegenschaft zugunsten der Eheleute K. und H. XXX als vereinbart. Dieses Fruchtgenussrecht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Ableben. Allfällige notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dieser Liegenschaft werden aus diesen Mieteinnahmen finanziert, sodass über den darüber hinausgehenden Teil die Fruchtnießer frei verfügen können. (4) Entscheidungen über bauliche Maßnahmen oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen (Ausgaben) bedürfen der Zustimmung der Fruchtnießer. |
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| Problem: |
| Mein Vater hat nun - gegen meinen Willen - eine Hausverwaltung mit der Verwaltung gegenständlicher Liegenschaft beauftragt. Was gilt nun als höherwertig anzusehen und wer hat über die Verwaltung zu entscheiden? Der Eigentümer oder der Fruchtgenussberechtigte (wobei laut Vertrag der Fruchtgenussberechtigte nur über die Mieteinnahmen verfügt) |
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| Antwort RA Dr. Hanno Zanier: |
| Sie als Eigentümer sind berechtigt eine Hausverwaltung zu bestellen, der Fruchtgenussberechtigte hat kein Mitspracherecht. |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010