| Sachlage: |
| Wir haben ein eingetragenes Servitut für das Recht des Gehens von unserem Haus über eine Wiese zu einem Weg. |
| Problem: |
| Die Wiese ist relativ eben, am Südende wo der Weg verläuft, gibt es eine kleine Geländekante. |
| Antwort RA Dr. Hanno Zanier: |
| Gesetzlich ist keine Mindestbreite geregelt, schon gar nicht für ein Servitutsrecht des Gehens. Beim Fahren ist wohl von der Breite handelsüblicher PKWs auszugehen. Der Verpflichtete darf lediglich die Ausübung des Gehrechtes durch (erwachsene) Personen nicht behindern, was ich bei einer Wegbreite von ca. 80cm vermute. Meines Erachtens kann bei präziser Auslegung des Rechtes schon das Befahren mit dem Kinderwagen eine unzulässige Ausdehnung des Servituts darstellen. |
Mindesbreite eines Servituts?
zuletzt geändert am 30.Nov.2010




