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Staatliche Ausszeichnung

 
Mindesbreite eines Servituts?
Sachlage:

Wir haben ein eingetragenes Servitut für das Recht des Gehens von unserem Haus über eine Wiese zu einem Weg.

 
Problem:

Die Wiese ist relativ eben, am Südende wo der Weg verläuft, gibt es eine kleine Geländekante.

Jetzt hat der neue Besitzer der Wiese dort eine einen Weidezaun aufgestellt - genau auf der Geländekante. Bis zur Grundstücksgrenze ist noch ein halber Meter Platz. Gehen ist mühsam, an eine Fahrt mit dem Kinderwagen ist gar nicht zu denken.

Gibt es eine "Mindestbreite" für so ein Servitut (manchmal ist von 1,5 Metern die Rede) bzw. was kann ich tun (Mündlich habe ich dem Grundstücksbesitzer schon mitgeteilt, dass der Weg zu schmal und zu abschüssig ist, aber er hat nicht reagiert).

 
Antwort RA Dr. Hanno Zanier:
Gesetzlich ist keine Mindestbreite geregelt, schon gar nicht für ein Servitutsrecht des Gehens. Beim Fahren ist wohl von der Breite handelsüblicher PKWs auszugehen.

Der Verpflichtete darf lediglich die Ausübung des Gehrechtes durch (erwachsene) Personen nicht behindern, was ich bei einer Wegbreite von ca. 80cm vermute.

Meines Erachtens kann bei präziser Auslegung des Rechtes schon das Befahren mit dem Kinderwagen eine unzulässige Ausdehnung des Servituts darstellen.


zuletzt geändert am 30.Nov.2010