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Staatliche Ausszeichnung

 
Aufteilung der Kosten für die Schneeräumung
Sachlage:

Ich bin Eigentümer einer Doppelparzelle/Kleingartensiedlung für ganzjähriges Wohnen.

Seit kurzem wird das Haus am Ende der Anlage (Fußweg, Servitut) ganzjährlich bewohnt, und eine Schneeräumungsfirma mit der Räumung beauftragt.

 
Problem:

Aufteilung der Kosten: da mein Weganteil überproportional hoch ist, habe ich bei einer Aufteilung nach "Laufmeter" den Hauptteil der Kosten zu tragen.

Bin ich bei einem Servitut zur Zahlung bzw. Räumung verpflichtet, gibt es Regeln für den Aufteilungsschlüssel?

 
Antwort RA Dr. Hanno Zanier:
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung oder Aufteilungsschlüssel. Es kommt mE zunächst darauf an, ob der Weg gemeinsam oder ausschließlich vom Berechtigten benützt wird.

Im ersten Fall wird man eine nutzungsanteilige Aufteilung der Kosten vornehmen müssen, im zweiten Fall trägt der Berechtigte die Kosten selbst.

Sie als Grundeigentümer sind lediglich verpflichtet die Ausübung des Servituts nicht zu behindern, aktiv tätig werden (Schnee räumen) müssen Sie nicht.

Ohne die Judikatur geprüft zu haben, ist im zweiten Fall der Berechtigte als Wegehalter einem zu Schaden gekommen Dritten (zB ausgerutschter Briefträger) ersatzpflichtig und nicht der Grundeigentümer.

In meinen Verträgen umschreibe ich Ausmaß, Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Dienstbarkeiten sehr genau.


zuletzt geändert am 30.Nov.2010