Muss ich überhöhte Ablöse zahlen?
| Sachlage: |
| Habe eine Ablösevereinbarung für Möbel (Genossenschaftswohnung) getroffen. Habe noch nicht bezahlt, Mietvertrag mit der Genossenschaft Sozialbau geschlossen. Ich habe nun gehört, dass überhöhte Ablösen nicht verlangt werden dürfen. Habe ich jetzt ein Problem, wenn ich trotz schriftlicher Vereinbarung die überhöhte Ablöse einfach nicht bezahle, sondern nur einen angemessenen Teilbetrag? Muss ich mit Klage des Vormieters rechnen bzw. damit, dass ich die vereinbarte Ablöse doch zahlen muss? Eine Rechtsschutzversicherung hätte ich. |
| Problem: |
| Siehe oben |
| Antwort RA Dr. Hanno Zanier: |
| Der Ablösesumme muss ein in etwa gleichwertiges Ablösegut gegenüber stehen. Einbaumöbel, die schon ein paar Jahre auf dem Buckel haben werden in strittigen Fällen vom Sachverständigen meist sehr gering geschätzt. Wenn Sie den Vertrag bereits haben (also nicht mehr damit unter Druck gesetzt werden können) sollten Sie nicht mehr bezahlen als in etwa angemessen ist. Sollte der Vormieter klagen wäre der wahre Wert durch einen SV zu bestimmen, bei einer Rechtsschutzversicherung haben Sie dabei kein Prozesskostenrisiko. |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010



